Noch immer Unwissenheit bei Käufern und Verkäufern |
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Seit fast drei Jahren ist das abgeänderte Mehrwertsteuergesetz in Luxemburg in Kraft. Noch immer tun sich die (Immobilien)Händler oder Handwerker und Käufer oder Kunden schwer mit der neuen großherzoglichen Verordnung in puncto steuerliche Begünstigungen bei der Schaffung von neuem Wohnraum oder Renovierungsarbeiten. Wann hat der Einzelne ein Anrecht auf die Rückerstattung der Mehrwertsteuer, wann kann der günstige Steuersatz von drei Prozent sofort angewandt werden? Fragen über Fragen. Tatsache ist: Oftmals nutzen Immobilienverkäufer die Unwissenheit ihrer Kunden aus. Wir haben bei der Steuerverwaltung nachgefragt.
Es sind drei Fälle für die fiskalische Begünstigung hinsichtlich der Mehrwertsteuer im Rahmen der großherzoglichen Verordnung vom 30. Juli 2002 vorgesehen: Der Neubau (Schaffung von neuem Wohnraum), die Erneuerung (Bauarbeiten, Umgestaltungsarbeiten) nach Erwerb und die Renovierung eines Gebäudes, welches älter ist als 20 Jahre. Bei Neubau und Renovierung (wenn vom Handwerker ausgeführt und der Rechnungsbetrag höher ist als 3 000 Euro) kann der günstige Mehrwertsteuersatz von drei Prozent direkt angewandt werden. Beim Rückerstattungsantrag – beim Ausbau des bestehenden Wohnraums oder der Renovierung – müssen beim Antrag alle Rechnungen beigelegt werden. Dabei muss jeder Rechnungsbetrag höher sein als 1 250 Euro (ohne Mehrwertsteuer). Der Haus- oder Wohnungseigentümer hat erst nach 20 Jahren Wohnnutzung im Rahmen einer Renovierung Mehrwertrückerstattungsrecht, das heißt kann die zwölf Prozent der gezahlten 15 Prozent Mehrwertsteuer zurückerstattet bekommen. Renoviert er z. B. nach 15 Jahren, hat er also kein Recht auf Rückerstattung. Wechselt die Wohnung oder das Haus jedoch seinen Besitzer, kann der neue Eigentümer auch die Mehrwertsteuerrückerstattung der von ihm durchgeführten Umbauarbeiten beantragen. Diese Umbauarbeiten müssen binnen fünf Jahren nach Erwerb der Immobilie abgeschlossen sein. |
Bei einem Neubau kann, wie bereits erwähnt, der superermäßigte Steuersatz von drei Prozent direkt angewandt werden. Befindet sich ein Neubau bereits in der Bauphase, kann pro vollendeter Bauphase der superermäßigte Mehrwertsteuersatz nicht sofort angewandt werden. Die Mehrwertsteuer ist im Preis der einzelnen vollendeten Bauphasen enthalten und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei allen nicht vollendeten Bauphasen kann der ermäßigte Steuersatz von drei Prozent angewandt werden. Ist ein Neubau errichtet worden und alle Bauphasen sind bereits abgeschlossen, darf der Verkäufer keine Mehrwertsteuer mehr vom Kunden erheben, da auch die Steuerverwaltung in der Regel keine Rückerstattung mehr vorsieht. Der Artikel 7 besagt jedoch, dass die Steuerverwaltung 40 Prozent vom Verkaufspreis ausklammert und dem Antragsteller den ermäßigten Steuersatz auf die restlichen 60 Prozent zugesteht. |
„Dabei ist diese Berechnungsweise noch vorteilhaft für die Käufer. Denn eigentlich ist die Rückerstattung der Mehrwertsteuer nur für die Konstruktion vorgesehen. Dabei hatten wir Fälle, wo die Konstruktion nur noch 30 Prozent des gesamten Verkaufspreises einer Immobilie ausmachte“, erklärt Mathis Mellina, Chef des „Service inspection TVA“ der Steuerverwaltung.
Sechs Monate nach Beginn der Bauarbeiten kann der erste Antrag auf die Mehrwertsteuerrückerstattung gestellt werden. Die Direktanwendung des Mehrwertsteuersatzes von drei Prozent ist dagegen an keine Fristen gebunden. „Die Rückerstattungsanträge der Mehrwertsteuer werden schnellstmöglich bearbeitet. Wir raten den Antragstellern, die Anträge fehlerlos auszufüllen, damit die Bearbeitungsfrist auf ein Minimum reduziert werden kann“, unterstreicht Steve Lahos von der Steuerverwaltungskommission. „Daneben haben wir uns bemüht, unsere Internetseite so zu gestalten, dass der Antragsteller sich zurechtfindet. Die Gesetzestexte haben wir leicht verständlich zusammengefasst. Des Weiteren findet der Interessierte hier die am häufigsten gestellten Fragen zusammen mit kurz und klar formulierten Antworten in Deutsch und Französisch. Wir raten jedem Betroffenen, erst einmal die Internetseite in Augenschein zu nehmen, bevor der Antrag gestellt wird. So können mögliche Irrtümer vermieden werden“, so Francis Sandt, Verantwortlicher der Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung. Die Steuerverwaltung rät, die Kaufvereinbarung (Compromis) bei der Verwaltung (Administration de l'enregistrement et des domaines, 1-3, Avenue Guillaume) beurkunden zu lassen, damit sie rechtskräftig gegenüber einer dritten Person ist. Dies kostet zwischen 14 und 25 Euro. (sam) |