Wichtiges EuGH-Urteil für Luxemburger Immobilienbranche (Luxemburger Wort 10/09/2004)

„Agrément“ bei Mehrwertsteuern nicht rückwirkend wirksam

pley – Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist von der Mehrwertsteuer befreit. So jedenfalls will es die entsprechende EU-Richtlinie. Die Mitgliedstaaten können allerdings Ausnahmen zu dieser Regel gewähren. In Luxemburg etwa dürfen Hausbesitzer dennoch die Mehrwertsteuer entrichten, wenn sie vom „Enregistrement“ die dafür nötige Erlaubnis – das so genannte „agrément“ – erhalten. Für Immobilienfirmen ist diese Möglichkeit interessant, weil sie nur so die Mehrwertsteuer, die sie bei Bau- und Reparaturarbeiten im Vorfeld der Vermietung zahlten, zurückerstattet bekommen.

Was aber geschieht, wenn die Immobilienfirma zu spät ihren Antrag gestellt hat? Die Luxemburger Gesetzgebung sieht die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung der Bewilligung nicht vor.

Das wollte die Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg sàrl so nicht gelten lassen und zog vor Gericht. Sie beanstandete die ihrer Ansicht nach überzogene Strenge, mit der die „Administration de l'Enregistrement et des Domaines“ vorgeht.

Diese Meinung teilte auch das Bezirksgericht Luxemburg und urteilte, dass die Klägerpartei die Mehrwertsteuer für den gesamten Zeitraum entrichten darf, für den sie dies verlangt, trotz ihres verspäteten Gesuchs.

Die Steuerverwaltung ging gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung, das nun bei der „Cour administrative“ anhängig ist. Diese wiederum hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Luxemburger Gesetzgebung über die Mehrwertsteuer konform zum europäischen Recht sei.

Am gestrigen Donnerstag verkündeten die Richter auf Kirchberg ihr Urteil, das insofern richtungsweisend ist, weil zahlreiche Immobilienfirmen und Treuhandgesellschaften mit dem „Enregistrement“ im Klinsch wegen eines zu spät eingereichten Antrags liegen.

Die europäischen Richter vertreten die Ansicht, dass Luxemburg gegen kein EU-Recht verstößt, wenn es die Mehrwertsteuer-Bewilligung nicht rückwirkend anerkennt. Ein wichtiger juristischer Sieg für die Steuerverwaltung. „Unsere Praxis der Erteilung des „agrément“ hat sich als richtig erwiesen“, erklärte ein Sprecher der Behörde gegenüber dem LW.

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